Vereinssatzung


§ 1  Name und Sitz

1) Der Verein führt den Namen "Förderverein Lourdes e. V."
2) Sitz des Vereins: Reutterstr. 83, 80689 München.

 

§ 2  Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die finanzielle Förderung der Wallfahrtsstätte in Lourdes (Frankreich), deren Träger die Diözese TARBES und LOURDES (Association Diocésaine de TARBES et LOURDES) ist, deren Gemeinnützigkeit mit Schreiben vom 04. Januar 1990 von der PREFECTURE des HAUTES PYREENES bestätigt worden ist.
Der Satzungszweck wird von der Wallfahrtsstätte verwirklicht insbesondere durch den Bau und die Unterhaltung von Herbergen für behinderte und kranke Pilger, um ihnen einen angemessenen Aufenthalt und eine sachgerechte Pflege während ihrer Wallfahrt zu ermöglichen.

 

§ 3  Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keinerlei Zuwendungen aus Vereinsmitteln. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4  Geschäftsjahr

Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das erste Rumpfgeschäftsjahr endet am 31. 12. 1997.

 

§ 5  Mitgliedschaft

1)   Mitglied des Vereins kann jede natürliche und jede juristische Person des privaten und öffentli­chen Rechts werden.
2)   Die Mitgliedschaft beginnt mit Eingang einer schriftlichen Anmeldung beim Vorstand und deren Annahme durch den Vorstand.
3) Die Mitglieder sind verpflichtet, an den unter § 2 genannten Zwecken und Aufgaben des Vereins mitzuarbeiten und den festgelegten Jahresbeitrag zu entrichten.
4) Die Mitgliedschaft endet:
a) mit dem Tod des Mitglieds.
b) durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an den Vereinsvorstand. Sie ist nur zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zulässig.
c) durch Ausschluss aus dem Verein.
5) Ein Mitglied, das in erheblichem Maße dem Vereinsinteresse zuwiderhandelt oder dessen Verhalten mit den Vereinsinteressen nicht vereinbar ist, kann durch Vorstandsbeschluss aus dem Verein nach vorheriger Anhörung ausgeschlossen werden. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied per Einschreiben mit Rückschein zuzustellen. Dieses kann innerhalb eines Monats nach Zustellung schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. Über diese entscheidet die Mitgliederversamm­lung. Macht das Mitglied vom Recht der Berufung keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss.

 

§ 6  Organe

Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung. 

 

 

§ 7  Vorstand

1) Der Vereinsvorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem Kassenwart.
Der Vorstand versteht sich als kollegiales Leitungsgremium und trägt gemeinsam die Verantwortung für das Wohl des Vereins. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit. Der Vorstand beschließt über den Etat und die Verwendung der Finanzmittel.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorstand vertreten. Die Vertretung erfolgt durch den 1. Vorsitzenden und den 2. Vorsitzenden. Beide sind jeweils allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis soll der 2. Vorsitzende von seiner Vertretungsbefugnis nur Gebrauch machen, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist.
2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes.

 

§ 8  Mitgliederversammlung

1) Die Mitgliederversammlung ist jährlich vom 1. Vorsitzenden unter Einhaltung einer Ladefrist von zwei Wochen durch Einladung mittels Brief einzuberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.
2) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Genehmigung des Wirtschaftsplans für das kommende Jahr.
b) Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstandes und dessen Entlastung.
c) Wahl des Vorstandes alle zwei Jahre.
d) Festsetzung der Höhe eines Mitgliederbeitrages.
e) Beschlüsse über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung (hierzu ist eine 3/4-Mehrheit der anwesenden Mitglieder nötig; in der Ladung ist darauf besonders hinzuweisen).
f) Beschlüsse über die Berufung eines Mitglieds gegen den Ausschluss durch den Vorstand.
g) Die Wahl von zwei Kassenprüfern, die mindestens einmal im Jahr die Rechnungsprüfung und die Prüfung der Kasse vornehmen. Die Kassenprüfer sind nicht Mitglieder des Vorstands.
3) Eine Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unverzüglich einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder 10 % der Vereinsmitglieder die Einberufung unter Zweckangabe schriftlich fordern.
4) Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung sind jeweils in Protokollen fest­zuhalten, die vom 1. Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen sind.

 

§ 9  Mitgliedsbeiträge

Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils am 31. 03. eines Jahres fällig. Über die Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung. Freiwillige Spenden sind jederzeit erwünscht.

 

§ 10  Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an den Erzbischöflichen Stuhl Freiburg  -  Körperschaft des öffentlichen Rechts  -  mit der Maßgabe, das Vermögen für die Förderung der Wallfahrtstätte Lourdes zu verwenden.

 


(Der Verein wurde am 03.06.1997 vom Amtsgericht München unter der Nr. VR 15769 eingetragen, diese in § 2 und § 10 geänderte Satzung am 29.01.1998.
Die letzte Bescheinigung der Gemeinnützigkeit durch das Finanzamt München ist vom
20.01.2009 und gilt bis zum 31.12.2012.




Sie sind herzlich eingeladen, dem Förderverein beizutreten. Drucken Sie dazu die Beitrittserklärung aus und senden diese vollständig ausgefüllt an die dort angegebene Adresse.