Vereinssatzung
§ 1 Name und Sitz
1) Der Verein führt den Namen
"Förderverein Lourdes e. V."
2) Sitz des Vereins: Reutterstr. 83, 80689 München.
§ 2 Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist die
finanzielle Förderung der Wallfahrtsstätte in Lourdes (Frankreich), deren
Träger die Diözese TARBES und LOURDES (Association Diocésaine de TARBES et
LOURDES) ist, deren Gemeinnützigkeit mit Schreiben vom 04. Januar 1990 von der
PREFECTURE des HAUTES PYREENES bestätigt worden ist.
Der Satzungszweck wird von der Wallfahrtsstätte verwirklicht insbesondere durch
den Bau und die Unterhaltung von Herbergen für behinderte und kranke Pilger, um
ihnen einen angemessenen Aufenthalt und eine sachgerechte Pflege während ihrer
Wallfahrt zu ermöglichen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
"Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die
satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten
keinerlei Zuwendungen aus Vereinsmitteln. Es darf keine Person durch Ausgaben,
die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.
§ 4 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das erste Rumpfgeschäftsjahr endet am 31. 12. 1997.
§ 5 Mitgliedschaft
1) Mitglied des
Vereins kann jede natürliche und jede juristische Person des privaten und
öffentlichen Rechts werden.
2) Die Mitgliedschaft beginnt mit Eingang einer schriftlichen
Anmeldung beim Vorstand und deren Annahme durch den Vorstand.
3) Die Mitglieder sind verpflichtet, an den unter § 2 genannten
Zwecken und Aufgaben des Vereins mitzuarbeiten und den festgelegten
Jahresbeitrag zu entrichten.
4) Die Mitgliedschaft endet:
a) mit dem Tod des Mitglieds.
b) durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an den Vereinsvorstand. Sie
ist nur zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist
von einem Monat zulässig.
c) durch Ausschluss aus dem Verein.
5) Ein Mitglied, das in erheblichem Maße dem Vereinsinteresse zuwiderhandelt
oder dessen Verhalten mit den Vereinsinteressen nicht vereinbar ist, kann durch
Vorstandsbeschluss aus dem Verein nach vorheriger Anhörung ausgeschlossen
werden. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und
dem Mitglied per Einschreiben mit Rückschein zuzustellen. Dieses kann innerhalb
eines Monats nach Zustellung schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. Über
diese entscheidet die Mitgliederversammlung. Macht das Mitglied vom Recht der
Berufung keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss.
§ 6 Organe
Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 7 Vorstand
1) Der Vereinsvorstand
besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem Kassenwart.
Der Vorstand versteht sich als kollegiales Leitungsgremium und trägt gemeinsam
die Verantwortung für das Wohl des Vereins. Der Vorstand entscheidet mit
einfacher Mehrheit. Der Vorstand beschließt über den Etat und die Verwendung
der Finanzmittel.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorstand vertreten.
Die Vertretung erfolgt durch den 1. Vorsitzenden und den 2. Vorsitzenden. Beide
sind jeweils allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis soll der 2.
Vorsitzende von seiner Vertretungsbefugnis nur Gebrauch machen, wenn der 1.
Vorsitzende verhindert ist.
2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei
Jahren gewählt. Er bleibt im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein
Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein
Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen
Vorstandsmitgliedes.
§ 8 Mitgliederversammlung
1) Die Mitgliederversammlung
ist jährlich vom 1. Vorsitzenden unter Einhaltung einer Ladefrist von zwei
Wochen durch Einladung mittels Brief einzuberufen. Dabei ist die vom Vorstand
festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.
2) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Genehmigung des Wirtschaftsplans für das kommende Jahr.
b) Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstandes und dessen
Entlastung.
c) Wahl des Vorstandes alle zwei Jahre.
d) Festsetzung der Höhe eines Mitgliederbeitrages.
e) Beschlüsse über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung (hierzu ist eine
3/4-Mehrheit der anwesenden Mitglieder nötig; in der Ladung ist darauf
besonders hinzuweisen).
f) Beschlüsse über die Berufung eines Mitglieds gegen den Ausschluss durch den
Vorstand.
g) Die Wahl von zwei Kassenprüfern, die mindestens einmal im Jahr die
Rechnungsprüfung und die Prüfung der Kasse vornehmen. Die Kassenprüfer sind
nicht Mitglieder des Vorstands.
3) Eine Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unverzüglich einzuberufen, wenn
das Vereinsinteresse es erfordert oder 10 % der Vereinsmitglieder die
Einberufung unter Zweckangabe schriftlich fordern.
4) Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung sind jeweils in
Protokollen festzuhalten, die vom 1. Vorsitzenden und dem Protokollführer zu
unterzeichnen sind.
§ 9 Mitgliedsbeiträge
Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils am 31. 03. eines Jahres fällig. Über die Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung. Freiwillige Spenden sind jederzeit erwünscht.
§ 10 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an den Erzbischöflichen Stuhl Freiburg - Körperschaft des öffentlichen Rechts - mit der Maßgabe, das Vermögen für die Förderung der Wallfahrtstätte Lourdes zu verwenden.
(Der Verein wurde am 03.06.1997 vom Amtsgericht München unter der Nr. VR 15769
eingetragen, diese in § 2 und § 10 geänderte Satzung am
29.01.1998.
Die letzte Bescheinigung der Gemeinnützigkeit durch das Finanzamt München ist
vom 20.01.2009 und gilt bis zum 31.12.2012.
Sie sind herzlich eingeladen, dem Förderverein beizutreten. Drucken Sie dazu die Beitrittserklärung aus und senden diese vollständig ausgefüllt an die dort angegebene Adresse.